§ 121 ZPO. Beiordnung eines Rechtsanwalts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 121. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  • 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  • 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse;
  • 4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  • 5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  • 6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt.

Umfeld von § 121 ZPO

§ 120a ZPO. Änderung der Bewilligung

§ 121 ZPO. Beiordnung eines Rechtsanwalts

§ 122 ZPO. Wirkung der Prozesskostenhilfe