§ 129 ZPO. Vorbereitende Schriftsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 129. Vorbereitende Schriftsätze § 129
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten. (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 129.
2(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
3(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 34, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 9, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.