§ 129 ZPO. Vorbereitende Schriftsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 129 § 129
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. (1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge.
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden. (2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 129.
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur Folge.
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende Schriftsätze gewechselt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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