§ 130d ZPO. Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 130d. Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden. [1] Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. [2] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. [3] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 4, 26 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

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