§ 130e ZPO. Formfiktion
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juli 2024]
1§ 130e. Formfiktion. [1] Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. [2] Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 17. Juli 2024: Artt. 13 Nr. 3, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.