§ 131 ZPO. Beifügung von Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014]
1§ 131. 2Beifügung von Urkunden.
3(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf [die] in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, [der] den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt [ihre] genaue […] Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 5, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.