§ 132 ZPO. Fristen für Schriftsätze
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 132. 2Fristen für Schriftsätze. 
        
            (1) [1] Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. [2] Das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
        
        
            (2) [1] Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. [2] Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.15, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.