§ 131 ZPO. Beifügung von Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 131. Beifügung von Urkunden § 131
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf [die] in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. (1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf [die] in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, [der] den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält. (2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, [der] den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt [ihre] genaue […] Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. (3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt [ihre] genaue […] Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 131.
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf [die] in dem Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, [der] den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, so genügt [ihre] genaue […] Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.