§ 134 ZPO. Einsicht von Urkunden
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 134. Einsicht von Urkunden | § 134 |
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf [die] sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. | (1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf [die] sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. |
(2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden. | (2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 134.
2(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf [die] sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.