§ 134 ZPO. Einsicht von Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 134. Einsicht von Urkunden § 134
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf [die] sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. (1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf [die] sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden. (2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 134.
2(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf [die] sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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