§ 134 ZPO. Einsicht von Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 134 § 134
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen. (1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden. (2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 134.
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. [2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 134 ZPO

§ 133 ZPO. Abschriften

§ 134 ZPO. Einsicht von Urkunden

§ 135 ZPO. Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten