§ 135 ZPO. Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 135. Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten § 135
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. (1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
(2) Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach […] mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen [… R]ückgabe zu verurtheilen. (2) Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach […] mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen [… R]ückgabe zu verurtheilen.
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. (3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 135.
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
2(2) Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach […] mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen [… R]ückgabe zu verurtheilen.
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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