§ 135 ZPO. Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 135.
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins, sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstande haben.

Umfeld von § 135 ZPO

§ 134 ZPO. Einsicht von Urkunden

§ 135 ZPO. Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten

§ 136 ZPO. Prozessleitung durch Vorsitzenden