§ 141 ZPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 141.
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen.
(2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. [2] Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 4, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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