§ 141 ZPO. Anordnung des persönlichen Erscheinens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 141 § 141
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen.
(2) [1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. [2] Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 141. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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