§ 145 ZPO. Prozesstrennung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2013][1. November 2012]
§ 145. Prozesstrennung § 145. Prozesstrennung
(1) [1] Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. [2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. (1) [1] Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. [2] Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. [3] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) [Das gleiche] gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche nicht in rechtlichem Zusammenhange steht. (2) [Das gleiche] gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche nicht in rechtlichem Zusammenhange steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, [die] mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann das Gericht anordnen, daß über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § [302] [sind anzuwenden]. (3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, [die] mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann das Gericht anordnen, daß über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § [302] [sind anzuwenden].
[1. November 2012–1. Januar 2013]
1§ 145. 2Prozesstrennung.
3(1) [1] Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. [2] Eine Prozesstrennung ist nur zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der erhobenen Ansprüche zu einer verzögerten Erledigung eines wesentlichen Teils des Rechtsstreits führen würde. [3] Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
4(2) [Das gleiche] gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche nicht in rechtlichem Zusammenhange steht.
5(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, [die] mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann das Gericht anordnen, daß über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § [302] [sind anzuwenden].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. November 2012: Artt. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.