§ 145 ZPO. Prozesstrennung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 145.
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält:
  • 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
  • 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
  • 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
  • 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
  • 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.