§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Januar 1900]
§ 149 § 149
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1975]
1§ 149. Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 149 ZPO

§ 148 ZPO. Aussetzung bei Vorgreiflichkeit

§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

§ 150 ZPO. Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung