§ 149 ZPO. Aussetzung bei Verdacht einer Straftat

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 149.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.

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