§ 15 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1974]
§ 15. Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche § 15
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
[1. April 1974–1. Januar 2002]
1§ 15.
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.

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