§ 15 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1974] |
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§ 15. Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche | § 15 |
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. | (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. |
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. | (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. |
[1. April 1974–1. Januar 2002]
1§ 15.
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.