§ 15 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974][1. Oktober 1950]
§ 15 § 15
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundesregierung. (1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 15.
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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