§ 160a ZPO. Vorläufige Protokollaufzeichnung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024] | [18. Dezember 2007] |
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§ 160a. Vorläufige Protokollaufzeichnung | § 160a. Vorläufige Protokollaufzeichnung |
(1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden. | (1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden. |
(2) [1] Das Protokoll ist im Fall des Absatzes 1 unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. [2] Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies in dem Protokoll vermerkt werden. [3] Das Protokoll ist um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. [4] Sind Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. | (2) [1] Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. [2] Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. [3] Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. [4] Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden. |
(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind | (3) [1] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind |
1. zu den Prozessakten zu nehmen, | zu den Prozeßakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, |
2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder | bei der Geschäftsstelle mit den Prozeßakten aufzubewahren. [2] Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden, |
3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern. | |
(4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen, | |
1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; | 1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben; |
2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. | 2. nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens. [3] Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden. |
(5) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich. | (4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich. |
(6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf. |
[18. Dezember 2007–19. Juli 2024]
1§ 160a. 2Vorläufige Protokollaufzeichnung.
3(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) [1] Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. [2] Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. [3] Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. [4] Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3) [1] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozeßakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozeßakten aufzubewahren. 4[2] Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,
- 1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
- 2. nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 18. Dezember 2007: Artt. 8 Nr. 7a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
- 6. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 11, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.