§ 161 ZPO. Entbehrliche Feststellungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 161 § 161
[1] Die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen einer vernommenen Partei brauchen nicht in dem Protokoll festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt. [2] In diesem Falle ist in dem Protokoll zu vermerken, daß die Vernehmung stattgefunden hat. [1] Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. [2] In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 161. [1] Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeßgericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. [2] In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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