§ 160a ZPO. Vorläufige Protokollaufzeichnung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[18. Dezember 2007]
1§ 160a. 2Vorläufige Protokollaufzeichnung.
3(1) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchlichen Kurzschrift, durch verständliche Abkürzungen oder auf einem Ton- oder Datenträger vorläufig aufgezeichnet werden.
(2) [1] Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich nach der Sitzung herzustellen. [2] Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, braucht lediglich dies in dem Protokoll vermerkt zu werden. [3] Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittelgericht die Ergänzung anfordert. [4] Sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar aufgenommen und ist zugleich das wesentliche Ergebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen verlangt werden.
(3) [1] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den Prozeßakten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der Geschäftsstelle mit den Prozeßakten aufzubewahren. 4[2] Aufzeichnungen auf Ton- oder Datenträgern können gelöscht werden,
  • 1. soweit das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um die vorläufig aufgezeichneten Feststellungen ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine Einwendungen erhoben haben;
  • 2. nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens.
5[3] Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspeichereinrichtung verfügt, können die vorläufigen Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung gespeichert werden.
6(4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
5. 18. Dezember 2007: Artt. 8 Nr. 7a, 20 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
6. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 11, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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