§ 163 ZPO. Unterschreiben des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 163 § 163
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben. (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. (2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.
(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden. (3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 163.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.
2(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 10, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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