§ 163 ZPO. Unterschreiben des Protokolls
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928] | [1. Juni 1924] |
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§ 163 | § 163 |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben. | (1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. | (2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden. | (3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden. |
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 163.
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
(2) [1] Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. [2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 10, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.