§ 165 ZPO. Beweiskraft des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 165 § 165
Zu den Verhandlungen, [die] außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen. Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 165. Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Art. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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