§ 165 ZPO. Beweiskraft des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 165.
(1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.
(2) Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.

Umfeld von § 165 ZPO

§ 164 ZPO. Protokollberichtigung

§ 165 ZPO. Beweiskraft des Protokolls

§ 166 ZPO. Zustellung