§ 168 ZPO. Aufgaben der Geschäftsstelle

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Mai 2002]
1§ 168. 2Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle. Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese[…] einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.