§ 168 ZPO. Aufgaben der Geschäftsstelle

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1934]
§ 168. Vermittlung der Zustellung durch Geschäftsstelle § 168
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese[…] einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese[…] einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 168. Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, hat diese[…] einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.