§ 174 ZPO. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. August 2002]
§ 174. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis § 174. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
(1) [1] Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. [2] (weggefallen) (1) [1] Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. [2] (weggefallen)
(2) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. [2] Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat. [3] (weggefallen) (2) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. [2] Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat. [3] (weggefallen)
(3) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. [2] Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. [3] Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. [4] (weggefallen) [5] (weggefallen) (3) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. [2] Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. [3] Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. [4] (weggefallen) [5] (weggefallen)
(4) [1] Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. [2] Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. [3] Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. (4) [1] Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. [2] Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. [3] Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
[1. August 2002–1. April 2005]
1§ 174. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.
(1) [1] Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. 2[2] (weggefallen)
(2) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden. [2] Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück zur Übermittlung aufgegeben hat. 3[3] (weggefallen)
(3) [1] An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. [2] Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. [3] Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. 4[4] (weggefallen) 5[5] (weggefallen)
6(4) [1] Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. [2] Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. [3] Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
3. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
4. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
5. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
6. 1. August 2002: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 34 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.

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