§ 174 ZPO. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Mai 2002]
1§ 174. 2Notwendigkeit eines Zustellungsbevollmächtigten.
(1) 3[1] Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in [dem] das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag durch Beschluss anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. 4[2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
5(2) Wohnt die Partei nicht im [Inland], so ist sie auch ohne […] Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 28 Buchst. a, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 28 Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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