§ 175 ZPO. Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002–1. Januar 2022]
1§ 175. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein. [1] Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. [2] Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.