§ 174 ZPO. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 174. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle. [1] Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. [2] Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. [3] Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 6, Nr. 7, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

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