§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 176. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag.
(1) [1] Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. [2] Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) [1] Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. [2] Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 8, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.