§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 176. Zustellung an Prozessbevollmächtigten § 176
Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 176. Zustellungen, [die] in einem anhängigen Rechtsstreite [bewirkt werden] sollen, müssen an den für [den Rechtszug] bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 176 ZPO

§ 175 ZPO. Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

§ 176 ZPO. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 177 ZPO. Ort der Zustellung