§ 177 ZPO. Ort der Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002]
1§ 177. Ort der Zustellung. Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.