§ 18 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 18. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus § 18
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 18. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.