§ 18 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 18 § 18
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 18. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.