§ 180 ZPO. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Januar 1900]
§ 180 § 180
(1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird. (1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.
(2) (weggefallen) (2) Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
[1. Januar 1900–1. Februar 1943]
1§ 180.
(1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.
(2) Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 180 ZPO

§ 179 ZPO. Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180 ZPO. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181 ZPO. Ersatzzustellung durch Niederlegung