§ 180 ZPO. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 180. Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.

Umfeld von § 180 ZPO

§ 179 ZPO. Zustellung bei verweigerter Annahme

§ 180 ZPO. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181 ZPO. Ersatzzustellung durch Niederlegung