§ 181 ZPO. Ersatzzustellung durch Niederlegung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 181.
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen.
(2) Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugestellt worden ist.

Umfeld von § 181 ZPO

§ 180 ZPO. Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

§ 181 ZPO. Ersatzzustellung durch Niederlegung

§ 182 ZPO. Zustellungsurkunde