§ 186 ZPO. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2022]
1§ 186. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung.
(1) [1] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 2[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. 3[2] Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1. die Person, für die zugestellt wird,
- 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
- 3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
- 4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 2. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.
- 5. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.