§ 186 ZPO. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 186.
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

Umfeld von § 186 ZPO

§ 185 ZPO. Öffentliche Zustellung

§ 186 ZPO. Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

§ 187 ZPO. Veröffentlichung der Benachrichtigung