§ 195 ZPO. Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [14. Mai 1998] |
---|---|
§ 195. Ausführung der Zustellung durch die Post | § 195 |
(1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt [nach den Vorschriften] der §§ [180 bis 186]. | (1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt [nach den Vorschriften] der §§ [180 bis 186]. |
(2) [1] Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, [die] den [Vorschriften] des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. [3] Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt § 418 entsprechend. | (2) [1] Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, [die] den [Vorschriften] des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. [3] Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt § 418 entsprechend. |
(3) Die Urkunde ist von dem Post[bediensteten] der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, [der] mit [ihr nach] der [Vorschrift] des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat. | (3) Die Urkunde ist von dem Post[bediensteten] der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, [der] mit [ihr nach] der [Vorschrift] des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat. |
[14. Mai 1998–1. Januar 2002]
1§ 195.
2(1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt [nach den Vorschriften] der §§ [180 bis 186].
3(2) 4[1] Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, [die] den [Vorschriften] des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. 5[3] Für Zustellungsurkunden der Bediensteten der Deutschen Post AG gilt § 418 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 14. Mai 1998: Artt. 2, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1998.
- 6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.