§ 195 ZPO. Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 195 § 195
(1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt [nach den Vorschriften] der §§ [180 bis 186]. (1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180 bis 186].
(2) [1] Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, [die] den [Vorschriften] des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. [2] Die Übergabe einer Abschrift der Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. (2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
(3) Die Urkunde ist von dem Post[bediensteten] der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, [der] mit [ihr nach] der [Vorschrift] des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat. (3) Die Urkunde ist von dem Post[bediensteten] der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 195.
2(1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180 bis 186].
3(2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
4(3) Die Urkunde ist von dem Post[bediensteten] der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.
3. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 5, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
4. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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