§ 20 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 20. Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 20
(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. (1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
(2) [(weggefallen)] (2) [(weggefallen)]
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 20.
2(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
3(2) [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.