§ 20 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 20 § 20
(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, [die] ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als [Hausgehilfen], [Arbeiter], Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, [die] gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. (1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
(2) [(weggefallen)] (2) [1] Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche […] selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garnisonorts tritt. [2] Die Vorschrift des § 14 findet entsprechende Anwendung.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 20.
(1) Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
2(2) 3[1] Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche […] selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garnisonorts tritt. [2] Die Vorschrift des § 14 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 8 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.