§ 204 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Juli 1977]
§ 204 § 204
(1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf Antrag der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist, durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt. [2] Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden.
(2) Zur öffentlichen Zustellung wird ein Auszug des zuzustellenden Schriftstücks und eine Benachrichtigung darüber, wo das Schriftstück eingesehen werden kann, an die Gerichtstafel angeheftet. (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] In Ehe- und Kindschaftssachen wird die öffentliche Zustellung dadurch ausgeführt, daß ein Auszug des Schriftstücks an die Gerichtstafel angeheftet wird. [3] Satz 2 gilt auch, soweit in einer Scheidungssache das zuzustellende Schriftstück zugleich eine Folgesache betrifft.
(3) [1] Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. [2] Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. (3) [1] Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. [2] Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 204.
(1) 2[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. 3[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden.
4(2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. 5[2] In Ehe- und Kindschaftssachen wird die öffentliche Zustellung dadurch ausgeführt, daß ein Auszug des Schriftstücks an die Gerichtstafel angeheftet wird. 6[3] Satz 2 gilt auch, soweit in einer Scheidungssache das zuzustellende Schriftstück zugleich eine Folgesache betrifft.
(3) 7[1] Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger erforderlich. 8[2] Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 17. Juni 1950/1. Juli 1950: §§ 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1950.
5. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
6. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
7. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
8. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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