§ 204 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[30. November 1946][1. Januar 1928]
§ 204 § 204
(1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. (1) [1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden.
(2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug dieses Schriftstücks in (2) [1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. [2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die [einmalige] Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in […] den Deutschen Reichsanzeiger erforderlich.
ein Mitteilungsblatt einzurücken, das von der Alliierten Kontrollbehörde zu bezeichnen oder bis zu einer solchen Bezeichnung von dem Zonenbefehlshaber zu bestimmen ist. [3] Das Gericht kann anordnen, daß zusätzliche Veröffentlichungen in der Presse, über den Rundfunk, durch den öffentlichen Ausrufer oder auf einem anderen entsprechenden Wege zu erfolgen haben. (3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
(3) (weggefallen)
[1. Januar 1928–30. November 1946]
1§ 204.
(1) 2[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. [2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden.
(2) 3[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. 4[2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die [einmalige] Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in […] den Deutschen Reichsanzeiger erforderlich.
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Januar 1900: Nr. 55 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
4. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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