§ 208 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 208. Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung § 208
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben. Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 208. Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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